c) Kostenverteilung bei Klagerücknahme, § 269 Abs. 3 Satz 2, 3 ZPO

Autor: Emmert

aa) Grundsatz, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

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Nimmt der Kläger die Klage zurück, hat er die Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klage bei Fortführung des Prozesses erfolgreich gewesen wäre.

Praxistipp:

War der Beklagte im Prozessverlauf säumig, hat er trotz Klagerücknahme die Kosten der Säumnis nach § 344 ZPO zu tragen, da § 344 ZPO insoweit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgeht.52)


52)

Anders/Gehle, § 269 Rdn. 34 m.w.N.

bb) Rücknahme zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

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Ist der Anlass zur Klagerhebung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage entfallen, scheiden eine Erledigterklärung und eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aus, da dies die Rechtshängigkeit der Klage voraussetzt. Dem Kläger bliebe damit nur die Rücknahme der Klage mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, selbst dann, wenn er bei Fortführung des Prozesses obsiegt hätte und der Beklagte die Kosten hätte tragen müssen. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann das Gericht in einem solchen Fall die Kosten abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen verteilen und damit ggf. auch dem Beklagten auferlegen.

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