c) Spannungsklausel, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKlG

Autor: Emmert

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Die Parteien können zur Absicherung der Miete auch eine sogenannte Spannungsklausel vereinbaren.21)

Anders als etwa Gleitklauseln knüpfen Spannungsklauseln nicht an einen amtlichen Index als Bezugsgröße an, sondern an gleichartige oder zumindest vergleichbare Leistungen. Die Vergleichbarkeit ist Voraussetzung, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKlG. In Betracht kommen Mieten anderer Gewerberaummietverhältnisse,22) nicht aber eine in einem anderen Mietvertrag enthaltene genehmigte Wertsicherungsklausel, da die Genehmigung nicht über das konkrete Mietverhältnis hinaus wirkt und damit auch nicht auf ein anderes Mietverhältnis übertragen werden kann.23) Unzulässig ist darüber hinaus auch eine Bezugnahme auf Beamtengehälter,24) Hypothekenzinsen, auf den Baukostenindex25) oder die Entwicklung des Grundstückswerts.26) Ob Wohnraummieten als Vergleichswert herangezogen werden können, ist umstritten. Der BGH bejaht dies für preisfreie Wohnraummieten uneingeschränkt, für preisgebundene Wohnraummieten jedenfalls dann, wenn und soweit die Mietentwicklung trotz Preisbindung ähnlich wie bei vergleichbaren preisfreien Mietverhältnissen verlief.