c) Umfang der Bindungswirkung

Autor: Griebel

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In ein bestehendes Hauswartdienstverhältnis, das mit einem Mietvertrag verknüpft ist, tritt der Zwangsverwalter dagegen nicht ein. Vielmehr schuldet der Dienstverpflichtete die volle Miete und hat sich wegen seines Dienstlohns an den Schuldner zu halten, sofern der Dienstverpflichtete nicht nachweisen sollte, dass seine Dienste nicht zur teilweisen Erfüllung der Zahlung der Miete geleistet wurden.11)

Der Zwangsverwalter ist auch befugt, einen auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb (z.B. Gaststätte, Hotel, Kurklinik) des Schuldners fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb absolut geschützt sind.12)

Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Er hat hierfür kein Entgelt zu entrichten.

Dagegen entfällt die Bindungswirkung, sofern der Mieter die Mietsache nicht vom Schuldner gemietet hat.13)

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