b) Überlassung des Objekts

Autor: Griebel

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Das Mietobjekt muss vor der Beschlagnahme nicht nur vermietet, sondern auch bereits überlassen worden sein. Fehlt es an einer Überlassung, so kann der Zwangsverwalter wählen, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht. Entscheidet sich der Zwangsverwalter für die Nichterfüllung, hat der Mieter nur Schadensersatzansprüche gegen den (zumeist insolventen) Vermieter.8)

Der Vermieter muss dem Mieter den Besitz i.d.R. dadurch verschafft haben, dass er ihm durch Übergabe oder Bereitstellung von Schlüsseln das Grundstück zur Verfügung gestellt hat, so dass der Mieter ohne weitere Mitwirkungshandlungen des Vermieters in der Lage ist, den Besitz auszuüben (Teilüberlassung reicht auch aus, z.B. Durchführung von Renovierungsarbeiten), oder dass der Mieter die tatsächliche Herrschaft erlangt hat.9)

Dagegen reicht die bloße Feststellung in einem Protokoll ohne weitere Kenntlichmachung des Besitzübergangs nicht aus.10)

Die Überlassung erfordert keinen Fortbestand des Mieterbesitzes im Moment der Beschlagnahme (z.B. erfolgte Untervermietung). Auch die Rückgabe an den Schuldner ist unschädlich, sofern darin nicht ausnahmsweise eine konkludente Mietaufhebung zu sehen ist.


8)

Hörndler in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 19 Rdn. 56.