BGH - Beschluß vom 14.04.2005
V ZB 16/05
Normen:
ZVG § 152 Abs. 1 ; ZwVwV § 5 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1140
BGHZ 163, 9
DB 2005, 2633
GewArch 2005, 480
InVo 2005, 521
MDR 2005, 1251
NJW-RR 2005, 1175
NZM 2006, 73
Rpfleger 2005, 557
WM 2005, 1418
ZIP 2005, 1195
ZIV 2005, 494
ZInsO 2005, 771
ZfIR 2005, 560
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 16.07.2004
AG Bergen auf Rügen, vom 03.05.2004

Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners durch den Zwangsverwalter

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 16/05

DRsp Nr. 2005/9561

Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners durch den Zwangsverwalter

»Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb absolut geschützt sind.«

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 1 ; ZwVwV § 5 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Januar 2004 ordnete das Amtsgericht Bergen auf Rügen auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks des Schuldners an, auf dem dieser ein Schloßhotel mit zwei Restaurants betrieb. Der zum Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte nach der Inbesitznahme des Grundstücks die Genehmigung, das Hotel - zumindest vorübergehend - selbst zu betreiben.

Mit Beschluß vom 3. Mai 2004 hat das Amtsgericht dem Verwalter die beantragte Genehmigung für die Übergangszeit bis zum Abschluß eines Pachtvertrags mit einem Dritten erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Stralsund den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben.