c) Wohnberechtigungsschein, § 27 WoFG

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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Anders als bei der Vermietung preisfreien Wohnraums darf der Vermieter von nach dem WoFG geförderten Wohnraum wegen der mit der Förderung verbundenen Belegungsbindung nur an solche Mieter vermieten, die ihre Berechtigung nach § 27 WoFG durch Vorlage eines sogenannten Wohnberechtigungsscheins nachgewiesen haben. Der Vermieter unterliegt insoweit einem mittelbaren Abschlusszwang.2)

Ausnahmen von dieser Zweckbindung regelt § 30 WoFG. Die Vorlage des Wohnberechtigungsscheins ist zwingend, die bloße Wohnberechtigung genügt nicht.3) Die Vorlagepflicht besteht auch dann, wenn der Mieter aus einer anderen Sozialwohnung ausgezogen ist.4) Soweit mehrere Wohnberechtigte zur Auswahl stehen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Wohnung an einen bestimmten Mieter zu vermieten,5) es sei denn, es besteht über die bloße Belegungsbindung hinaus ein Benennungs- oder Besetzungsrecht der zuständigen Stelle. Besteht ein Benennungsrecht, kann die zuständige Stelle von sich aus dem Vermieter mehrere in Frage kommende Mieter vorschlagen, unter denen der Vermieter dann seine Wahl zu treffen hat. Bei einem Besetzungsrecht wird dem Vermieter nur ein einziger Mieter benannt, mit dem er dann einen Mietvertrag abschließen muss.6)