c) Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3 PrKlG

Autor: Emmert

23

Die nachfolgend genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

aa) Langfristige Bindung des Vermieters bzw. Verpächters

24

Zunächst muss der Vermieter oder Verpächter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten oder der Mieter oder Pächter das Recht haben, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 3 Nr. 2 PrKlG). Die Mindestdauer des Vertrags kann sich also ergeben aus

- einer Befristung des Vertrags auf mindestens zehn Jahre oder

- einem Ausschluss des Kündigungsrechts jedenfalls des Vermieters auf mindestens zehn Jahre oder

- einem Optionsrecht des Mieters, bei dessen Anwendung sich zusammen mit der ursprünglichen Vertragslaufzeit die Mindestdauer von zehn Jahren ergibt.

Praxistipp:

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer solchen Gleitklausel sollte unbedingt auf die Einhaltung der Schriftform des Mietvertrags gem. §§ 550, 578 BGB geachtet werden, da es andernfalls an der Zehnjahresbindung des Vermieters fehlt.7)

25