Autor: Emmert |
Die nachfolgend genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Zunächst muss der Vermieter oder Verpächter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten oder der Mieter oder Pächter das Recht haben, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 3 Nr. 2 PrKlG). Die Mindestdauer des Vertrags kann sich also ergeben aus
Praxistipp:Im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer solchen Gleitklausel sollte unbedingt auf die Einhaltung der Schriftform des Mietvertrags gem. §§ 550, 578 BGB geachtet werden, da es andernfalls an der Zehnjahresbindung des Vermieters fehlt.7) |
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