Autor: Emmert |
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist eine Klausel nach den Vorschriften des PrKlG nicht mehr ex tunc unwirksam. Vielmehr muss ihre Unwirksamkeit zunächst gerichtlich festgestellt werden und tritt erst mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils ex nunc ein (§ 8 Satz 1 PrKlG). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt ihre Rechtswirkung unberührt (§ 8 Satz 2 PrKlG). Der Mieter ist also vorher nicht berechtigt, unter Hinweis auf die erkannte Unwirksamkeit lediglich die bisher geschuldete Miete zu zahlen oder Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Ihm ist daher zur umgehenden Erhebung einer Feststellungsklage zu raten, sobald er die Unwirksamkeit der Klausel bemerkt.
Weigert sich der Mieter gleichwohl unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel die hiernach erhöhte Miete zu zahlen, kann der Vermieter Zahlungsklage erheben.
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