cc) Berechnung der Kürzungsbeträge

Autor: Emmert

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Hat der Vermieter zinsvergünstigte Darlehen in Anspruch genommen, ist die jährliche Zinsersparnis zu ermitteln und vom Jahresbetrag der ortsüblichen Vergleichsmiete in Abzug zu bringen. 11)

Diese errechnet sich gem. § 559a Abs. 2 Satz 2 BGB aus der Differenz zwischen den vereinbarten und den marktüblichen Zinsen, bezogen auf den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend für den marktüblichen Zinssatz ist gem. § 559a Abs. 2 Satz 3 BGB der Zinssatz, der für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme gewährt wird. Nimmt der Vermieter eine degressive Förderung in Anspruch, d.h., nähert sich der vergünstigte Zins während der Laufzeit des Darlehens vereinbarungsgemäß immer mehr dem marktüblichen Zins an, so ist dies bei der Berechnung der jährlichen Kürzungsbeträge zu berücksichtigen.12)

Beispiel: