BGH - Urteil vom 01.04.2009
VIII ZR 179/08
Normen:
BGB § 558; MHG § 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 713
NJW 2009, 1737
NZM 2009, 393
WuM 2009, 353
ZGS 2009, 246
ZMR 2009, 674
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 63/07
AG Görlitz, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 642/04

Mieterhöhungen im Zeitraum der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen eines Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens; Möglichkeit einer Behebung des formellen Mangels eines Mieterhöhungsverlangens im Laufe des Prozesses

BGH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 179/08

DRsp Nr. 2009/9124

Mieterhöhungen im Zeitraum der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen eines Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens; Möglichkeit einer Behebung des formellen Mangels eines Mieterhöhungsverlangens im Laufe des Prozesses

Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 10. Juni 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558; MHG § 2;

Tatbestand:

Die Beklagte ist seit 1980 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in G. . Für diese Wohnung hatte die Klägerin im Jahr 1999 unter Inanspruchnahme zinsverbilligter Darlehen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und mit Schreiben vom 21. März 2000 die Miete nach § 3 MHG erhöht. Dabei hatte sie die Zinsverbilligung mit 52,49 DM berechnet und an die Beklagte weitergegeben.