Autor: Griebel |
Bei einer Personenmehrheit auf Mieterseite wird wegen der Einheitlichkeit überwiegend ein Rücktrittrecht abgelehnt.11) Der Mitmieter haftet schließlich gesamtschuldnerisch, und in dessen Person ist ein Rücktrittsgrund nicht ersichtlich.
Allerdings sollte dem Vermieter ein Rücktrittsrecht zugebilligt werden, wenn nur einer der Vertragspartner insolvent ist, da es dem Vermieter auf die Leistungsfähigkeit jedes Vertragspartners ankommt.12)
Tintelnot13) bejaht ein Rücktrittsrecht gegenüber allen Mietern, sofern ausnahmsweise die Mieter ausschließlich gemeinsam nutzen sollten.
11) | Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl. 2019, § 109 Rdn. 30; sowie BGH, Urt. v. 26.06.2000 - II ZR 370/98, ZIP 2000, 1493, 1496, zur Parallelproblematik bei der Kündigung unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 26.11.1957 - |
12) | FK-InsO/Wegener, § 109 Rdn. 27. |
13) | Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, , § 109 Rdn. 57 (03/2022). |
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