cc) Veraltete Mietspiegel

Autor: Emmert

aaa) Allgemein

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Bei Bezugnahme auf einen veralteten Mietspiegel i.S.v. § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB ist der Vermieter anders als das Gericht nicht befugt, selbst Zuschläge vorzunehmen, um die Differenz zwischen den im Mietspiegel angegebenen Stichtagswerten und einer vom Vermieter angenommenen ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens auszugleichen.60)

Praxistipp:

Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit einem veralteten qualifizierten Mietspiegel, obwohl zum Zeitpunkt der Abgabe des Mieterhöhungsverlangens bereits ein aktueller qualifizierter Mietspiegel existiert, ist das Erhöhungsverlangen gleichwohl nicht formal unwirksam.61)

Praxistipp:

Nach Ansicht des LG Magdeburg62)

ist ein Mieterhöhungsverlangen aber bereits formal unwirksam, wenn es mit einem völlig veralteten Mietspiegel begründet wird, da dieser aufgrund seines Alters nicht mehr geeignet ist, dem Mieter Tatsachen zu vermitteln, aus dem er auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens schließen kann.