Autor: Emmert |
Bei Bezugnahme auf einen veralteten Mietspiegel i.S.v. § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB ist der Vermieter anders als das Gericht nicht befugt, selbst Zuschläge vorzunehmen, um die Differenz zwischen den im Mietspiegel angegebenen Stichtagswerten und einer vom Vermieter angenommenen ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens auszugleichen.60)
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