cc) Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Herausgabe

Autor: Griebel

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Der Zwangsverwalter ist weiterhin befugt, vom Vollstreckungsschuldner die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung nach § 150 Abs. 2 ZVG einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.19)

Soweit die Kaution an den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet worden ist, kann diese direkt von diesem durch den Zwangsverwalter herausverlangt werden.20) Gegenüber (anderen) Dritten ist allerdings ein eigenständiger Titel erforderlich.21)

Praxistipp:

Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.22)