Autor: Griebel |
In Fortführung des Urteils vom 26.03.20033) hält der BGH4) den Zwangsverwalter bei weiter bestehendem Mietverhältnis für verpflichtet, über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen, und zwar auch dann, wenn die Masse infolge des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB (Verfristung wegen nicht rechtzeitiger Abrechnung) nicht mehr von der Abrechnung profitieren kann und mit einer Nachforderung insoweit ausgeschlossen ist. Dies ergebe sich aus § 152 Abs. 2 ZVG.5)
Dagegen ist der Zwangsverwalter nicht verpflichtet, bereits zurückliegende, aufgrund einer Abrechnung des Schuldners fällige Ansprüche des Mieters auf Auskehrung eines Betriebskostenguthabens auszugleichen.6)
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