LG Berlin, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 86/05
AG Berlin-Lichtenberg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 612/04
Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen; Gerichtliche Entscheidung nach Stattgabe des Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage in der Berufungsinstanz
BGH, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 168/05
DRsp Nr. 2006/18579
Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen; Gerichtliche Entscheidung nach Stattgabe des Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage in der Berufungsinstanz
»a) Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen.b) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4ZPO ist - wie § 538 Abs. 1 Nr. 3ZPO a.F. - entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229 m.w.Nachw.).«