Autor: Emmert |
Anders als bei § 721 ZPO kann das Gericht keine Räumungsfrist von Amts wegen gewähren, vielmehr ist ein Antrag des Schuldners erforderlich. Dieser muss gem. § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens zwei Wochen vor dem im Vergleich bestimmten Räumungstermin gestellt werden. Für die Fristberechnung und einen etwaigen Wiedereinsetzungsantrag gelten die Ausführungen zu § 721 ZPO entsprechend. Zuständig ist stets das Amtsgericht (Prozessgericht), in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist.
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