bb) Anwendungsbereich

Autor: Emmert

291

§ 794a ZPO findet nur Anwendung auf gerichtliche Räumungsvergleiche i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.6)

Auf einen Anwaltsvergleich nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796a ZPO ist § 794a ZPO nicht anwendbar, da ein solcher Vergleich wegen § 796a Abs. 2 ZPO bei Räumung von Wohnraum nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Erst recht gilt § 794a ZPO nicht bei außergerichtlichen Vergleichen nach § 779 Abs. 1 BGB.7)

Praxistipp:

292

Räumt der Mieter auf einen solchen Vergleich hin nicht, muss der Vermieter seinen materiellen Räumungsanspruch durch Erhebung der Räumungsklage durchsetzen. In dem sich anschließenden Räumungsprozess kann der Mieter wiederum gem. § 721 ZPO die Gewährung einer Räumungsfrist beantragen.


6)

Anders/Gehle, § 794a Rdn. 3.

7)

Anders/Gehle, aaO.