Autor: Emmert |
§ 794a ZPO findet nur Anwendung auf gerichtliche Räumungsvergleiche i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.6) Auf einen Anwaltsvergleich nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796a ZPO ist § 794a ZPO nicht anwendbar, da ein solcher Vergleich wegen § 796a Abs. 2 ZPO bei Räumung von Wohnraum nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Erst recht gilt § 794a ZPO nicht bei außergerichtlichen Vergleichen nach § 779 Abs. 1 BGB.7)
6) | Anders/Gehle, § 794a Rdn. 3. |
7) | Anders/Gehle, aaO. |
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