Beruht die Verpflichtung des Mieters zur Räumung von Wohnraum auf einem vollstreckbaren Vergleich, ist § 721 ZPO nicht anwendbar.1) Stattdessen enthält der in diesen Fällen formell vorrangige2) § 794a ZPO eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Gewährung und der Verlängerung einer Räumungsfrist.
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