ee) Fristdauer

Autor: Emmert

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Die Höchstdauer der Räumungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem im Vergleich vorgesehenen Räumungstermin, § 794a Abs. 3 Satz 2 ZPO. Lediglich in dem Fall, dass der Vergleich die sofortige Räumung vorsieht, läuft die Frist ab Vergleichsabschluss, § 794a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Haben die Parteien im Anschluss an die im Vergleich vereinbarte Räumungsfrist sich außergerichtlich auf eine Verlängerung verständigt, so ist umstritten, ob diese Verlängerung auf die Berechnung der Jahresfrist Einfluss hat, ob also die Höchstdauer insgesamt überschritten werden kann.11)


11)

Verneinend: LG Freiburg (Br.) vom 26.05.1993 - 9 T 30/93, WuM 1993, 417; bejahend: LG Stuttgart vom 05.03.1992 - 5 T 8/92, WuM 1992, 264.