Autor: Emmert |
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Interessenabwägung.8) Hinsichtlich der Begründetheit eines Antrags nach § 794a ZPO wird die Auffassung vertreten, dass eine Räumungsfrist nur dann gewährt werden kann, wenn neue Tatsachen nach Abschluss des Räumungsvergleichs eingetreten sind, die den Schutz des Schuldners rechtfertigen, so dass beispielsweise eine unverändert angespannte Wohnungsmarktlage ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Verlängerung nicht rechtfertigt.9) Nach anderer Auffassung kommt es in Anbetracht des sozialpolitischen Zwecks der Vorschrift nicht auf neu hinzugetretene, nachteilige Umstände an, sofern sich nur der Schuldner um Ersatzraum im erforderlichen Maß bemüht hat und dies auch nachweisen kann.10) Im Übrigen kann auf die Erwägungen zu § 721 Abs. 3 ZPO verwiesen werden.
8) | Anders/Gehle, § 794a Rdn. 5. |
9) | LG Saarbrücken vom 11.06.1992 - 5 T 278/92, WuM 1992, 698; LG Kiel vom 17.01.1992 - |
10) |
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