gg) Rechtsmittel

Autor: Emmert

297

Lehnt das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Gewähr oder Verlängerung einer Räumungsfrist ab, kann er binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hiergegen sofortige Beschwerde einlegen.

298

Beschwerdeberechtigt ist auch der Gläubiger, wenn dem Schuldner eine Räumungsfrist gewährt oder wenn eine solche Frist verlängert worden ist oder wenn sein Antrag auf Verkürzung einer Räumungsfrist abgelehnt wurde.

299

Die Notfrist läuft ab Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Bei unverschuldeter Säumnis kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Der Beschwerdeschriftsatz ist beim Amtsgericht oder beim Landgericht einzureichen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gemäß § 569 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde unter den dort genannten Voraussetzungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

300

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben, falls das Landgericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

301

Eine Ausnahme wird nur dann zugelassen, wenn die landgerichtliche Entscheidung auf einem schweren Verfahrensfehler beruht, beispielsweise auf grob fehlerhafter Interessenbewertung,16)

ferner dann, wenn der Beschwerdeführer für die landgerichtliche Entscheidung neu und selbständig beschwert wird.17)