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Innerhalb der Höchstgrenzen des § 794a Abs. 3 ZPO kann auf entsprechenden Antrag des Räumungsschuldners hin die Räumungsfrist verlängert werden (§ 794a Abs. 2 ZPO).
Die Räumungsfrist kann auf Antrag des Gläubigers auch verkürzt werden.12)AG Lörrach vom 17.09.2001 - 1 C 973/01, WuM 2001, 578. | |
Ob eine bereits im Räumungsvergleich gewährte Räumungsfrist vom Gericht abgeändert werden kann, ist strittig,13) LG Wiesbaden vom 08.09.1994 - 8 T 32/94, WuM 1998, 441; AG Marburg vom 23.12.1993 - 10 C 104/93, ZMR 1994, 373; zweifelnd AG Lörrach, aaO.; ablehnend LG Hamburg vom 05.06.2001 - 334 T 23/01, WuM 2001, 412; LG München I vom 07.10.2014 - 14 T 17971/14, ZMR 2014, 991. | |
nach wohl überwiegender Ansicht kommt eine Abänderung nicht in Betracht.14)LG Hamburg, aaO.; LG München I, aaO. | |
Praxistipp:Lag dem Räumungsvergleich die Erwartung des Vermieters zugrunde, dass der Mieter die nach Vergleichsabschluss bis zur Räumung zu zahlende Nutzungsentschädigung rechtzeitig und vollständig entrichtet, kann er allenfalls einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs geltend machen, wenn der Mieter in Zahlungsverzug gerät, oder sich durch entsprechende Gestaltungen des Vergleichs vor den negativen Folgen eines Zahlungsausfalls schützen.15)LG München I, aaO. | |
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12) | AG Lörrach vom 17.09.2001 - 1 C 973/01, WuM 2001, 578. |
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