d) Einzelfallprüfung nach § 2 PrKlG

Autor: Emmert

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Auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 PrKlG erfüllt sind, ist die Klausel nicht automatisch zulässig. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PrKlG vorgesehene Ausnahme vom Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKlG gilt gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKlG für die Fälle des § 3 PrKlG nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt. Was unter hinreichender Bestimmtheit und unangemessener Benachteiligung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2, 3 PrKlG.

aa) Hinreichende Bestimmtheit, § 2 Abs. 2 PrKlG

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Gemäß § 2 Abs. 2 PrKlG ist eine Preisklausel nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.

bb) Unangemessene Benachteiligung, § 2 Abs. 3 PrKlG

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§ 2 Abs. 3 PrKlG enthält eine beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung von Fällen, in denen eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

- einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung der Miete, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Mietzahlungsanspruchs bewirkt (Upwards-only-Klausel),11)

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKlG, oder