Autor: Emmert |
Auch wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 PrKlG erfüllt sind, ist die Klausel nicht automatisch zulässig. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PrKlG vorgesehene Ausnahme vom Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKlG gilt gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKlG für die Fälle des § 3 PrKlG nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt. Was unter hinreichender Bestimmtheit und unangemessener Benachteiligung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2, 3 PrKlG.
Gemäß § 2 Abs. 2 PrKlG ist eine Preisklausel nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
§ 2 Abs. 3 PrKlG enthält eine beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung von Fällen, in denen eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
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