d) Gescheiterter Schuldenbereinigungsplan bzw. Nichtdurchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans

Autor: Griebel

aa) Wiederaufnahme des Eröffnungsantrags

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Scheitert der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan bzw. ist eine Ersetzung nicht möglich, wird das Verfahren auf Eröffnung nach § 311 InsO wieder aufgenommen.

Praxistipp:

Mit der Wiederaufnahme steht der Verbraucher-Schuldner nunmehr einem nicht § 304 InsO unterfallenden Schuldner im Wesentlichen gleich. Nur eine Eigenverwaltung ist nach § 270 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht möglich.

Das Verfahren wird eröffnet und ein Insolvenzverwalter (Treuhänder) bestellt. Dem Schuldner wird gem. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO zugleich die Restschuldbefreiung angekündigt, sofern der Schuldner seinen in § 295 InsO geregelten Obliegenheiten nachkommt und Versagungsgründe nach den §§ 290, 297, 298 InsO nicht vorliegen. Zugleich beginnt die sechsjährige Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO.

Wurde ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erst gar nicht durchgeführt, wird das Insolvenzverfahren bei Zulässigkeit sofort eröffnet.

Den Schuldner trifft bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung eine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung nach § 287b InsO.

bb) Schlusstermin

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