d) Kosten und Gebühren

Autor: Emmert

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Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner, § 788 ZPO. Allerdings haftet der Vermieter als Vollstreckungsgläubiger gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG ebenfalls als Kostenschuldner für die notwendigen Zwangsvollstreckungskosten. Hierbei handelt es sich vor allem auch um die Kosten der Einlagerung des Räumungsguts.

Im Hinblick auf diese Kosten ist § 885 Abs. 4 ZPO zu beachten. Holt der Räumungsschuldner die Sachen nicht gegen Erstattung der Kosten ab, hat der Gerichtsvollzieher die Sachen zu verwerten oder im Fall der Unverwertbarkeit zu entsorgen.

Praxistipp:

Kosten, die dadurch entstehen, dass der Gerichtvollzieher aufbewahrungspflichtige Unterlagen des Vollstreckungsschuldners über die Frist des § 885 Abs. 4 ZPO hinaus einlagert, sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, für die der Vollstreckungsgläubiger aufkommen müsste.57)

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Der Schuldner trägt die Kosten auch dann, wenn er nach der Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch den Räumungsgläubiger eine Ersatzwohnung findet und dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt, es sei denn, der Schuldner hätte vor der Beauftragung des Gerichtsvollziehers eine Ersatzwohnung angemietet und dies dem Gläubiger mitgeteilt. 58)

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