BGH - Beschluß vom 21.02.2008
I ZB 53/06
Normen:
ZPO § 885 Abs. 4 ; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 828
DGVZ 2008, 139
JurBüro 2008, 439
MDR 2008, 832
NJW-RR 2008, 1166
NJW-Spezial 2008, 355
NZM 2008, 448
RVGreport 2008, 279
Rbeistand 2008, 23
Rpfleger 2008, 431
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 189/06
AG Moers, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 502 M 499/06

Kosten der Einlagerung aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen I ZB 53/06

DRsp Nr. 2008/10926

Kosten der Einlagerung aufbewahrungspflichtiger Geschäftsunterlagen

»Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten, für die der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kostenschuldner einzustehen hat.«

Normenkette:

ZPO § 885 Abs. 4 ; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Räumungstitel erwirkt. Bei der im November 2004 im Auftrag der Gläubigerin durchgeführten Zwangsräumung der Geschäftsräume der Schuldnerin fand die Gerichtsvollzieherin auch Geschäftsunterlagen vor, die nach § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO einer mehrjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese Unterlagen lagerte die Gerichtsvollzieherin für 90 EUR netto monatlich bei einer Spedition ein. Am 15. März 2006 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, sie habe dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss (insgesamt 7.000 EUR) einen Betrag von 1.461,60 EUR zur Begleichung der bis März 2006 angefallenen Einlagerungskosten entnommen.