I. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Räumungstitel erwirkt. Bei der im November 2004 im Auftrag der Gläubigerin durchgeführten Zwangsräumung der Geschäftsräume der Schuldnerin fand die Gerichtsvollzieherin auch Geschäftsunterlagen vor, die nach § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO einer mehrjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese Unterlagen lagerte die Gerichtsvollzieherin für 90 EUR netto monatlich bei einer Spedition ein. Am 15. März 2006 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, sie habe dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss (insgesamt 7.000 EUR) einen Betrag von 1.461,60 EUR zur Begleichung der bis März 2006 angefallenen Einlagerungskosten entnommen.
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