d) Wohlverhaltensperiode

Autor: Griebel

aa) Bevorzugung von Gläubigern?

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Sofern der Mieter auf Forderungen des Vermieters leistet, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und deswegen keine Insolvenzforderungen sind, verstößt der Mieter nicht gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen der Bevorzugung eines Insolvenzgläubigers.8)

Probleme können allerdings dann entstehen, wenn - ausgehend von der Möglichkeit einer Kündigung mit Rückständen vor der Antragstellung -, der Vermieter die fristlose Kündigung ankündigt, sofern die alten Rückstände nicht vollständig ausgeglichen werden.

Jedenfalls ist eine Kündigung während der Wohlverhaltensphase wegen der Gläubigerschutzvorschriften der §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO - sofern ausnahmsweise eine Beeinträchtigung i.S.v. § 296 Abs. 1 InsO nachgewiesen werden sollte - nicht zulässig.9)

Zahlt der Mieter unter dem Druck des Vermieters doch, schlägt Eckert10)

vor, dem Mieter über einen Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Drohung oder über eine Bereicherungsklage nach § 813 BGB (zukünftige Restschuldbefreiung als dauerhafte Einrede) zu helfen.

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