d) Zahlungsverzugskündigung nach der Enthaftungserklärung

Autor: Griebel

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Eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs ist unproblematisch möglich, sofern die Voraussetzungen jedenfalls nach Antragstellung vorliegen sollten (zum Lastschriftwiderruf vgl. § 46 Rdn. 307  ff.).

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Problematisch ist allerdings, ob der Vermieter auch Mietrückstände vor Antragstellung und ggf. auch vor Verfahrenseröffnung für eine fristlose Kündigung heranziehen kann, sofern der Insolvenzverwalter oder auch der Mieter die Mieten bis zum Ablauf der Enthaftungserklärung bezahlt haben sollte.

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Teilweise5)

wird aufgrund der Kündigungssperre des § 112 InsO (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit auf Wohnraummietverhältnisse vgl. § 32 Rdn. 53  ff.) davon ausgegangen, dass derartige Rückstände nicht für eine spätere Kündigung des Wohnraummietverhältnisses herangezogen werden können. Hierbei müsse auf die schuldnerschützende Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgestellt werden. Eine Kündigung mit Rückständen vor Antragstellung und vor Eröffnung sei daher nicht möglich.6)