KG - Beschluss vom 31.05.2010
12 U 147/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 10-11
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 133/09

Darlegungs- und Beweislast bei Ausströmen von Wasser aus einem Wasserhahn in einem Gewerbemietobjekt

KG, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 147/09

DRsp Nr. 2010/14028

Darlegungs- und Beweislast bei Ausströmen von Wasser aus einem Wasserhahn in einem Gewerbemietobjekt

1. Entsteht im Obhutsbereich des (Gewerbe-) Mieters beim Mietgebrauch ein Schaden an der Mietsache (hier: Schaden durch das Ausströmen von Wasser aus einem Wasserhahn unterhalb eines Waschbeckens im Herren-WC), trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. 2. Dieser Darlegungslast genügt der Mieter nicht dadurch, dass er - ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt - vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Wasserhahn nie geschlossen gewesen sei und am Schadenstag sich eine jahrelange Verstopfung gelöst habe oder aber dass das Absperrventil sich infolge eines mechanischen Defekts gelockert habe. 3. Es bedeutet keinen Verfahrensfehler, wenn das Erstgericht nicht Beweis über behauptete Indizien erhebt, die - bei Wahrunterstellung - für den sicheren Schluss auf die Haupttatsache nicht ausreichen. 4. Das Fehlen eines Ablaufs im Boden eines Herren-WC in einem im Jahre 1910 errichteten Gebäude bedeutet weder einen Mangel der Mietsache noch begründet es ein Mitverschulden des Vermieters an einem Wasserschaden wegen eines offenen Wasserhahns.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe: