BGH - Urteil vom 20.03.1986
IX ZR 42/85
Normen:
BGB §§ 559, 1204 ff.; ZPO § 805 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 752
NJW 1986, 2426
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Pfandrechts

BGH, Urteil vom 20.03.1986 - Aktenzeichen IX ZR 42/85

DRsp Nr. 1996/5941

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Pfandrechts

»Der Pfandgläubiger, der das von der gesicherten Forderung abhängige Pfandrecht geltend macht, muß regelmäßig nur das Entstehen der Forderung beweisen, nicht aber, daß sie nicht erloschen ist. Der Beweis, daß die Forderung erloschen ist, obliegt grundsätzlich seinem Gegner. Das gilt auch für eine Klage des Pfandgläubigers aus § 805 ZPO oder aus § 812 BGB auf Auskehrung des Vollstreckungserlöses der Pfandsache (entschieden für das Vermieterpfandrecht).«

Normenkette:

BGB §§ 559, 1204 ff.; ZPO § 805 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Erlös aus einer von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung.