OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2009
I-24 U 160/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 812;
Fundstellen:
MietRB 2010, 12
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 88/07

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Betriebskostennachzahlung durch den Mieter; Anforderungen an die Abrechnung des Wasserverbrauchs und der Kosten der Abwasserbeseitigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen I-24 U 160/08

DRsp Nr. 2009/23118

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Betriebskostennachzahlung durch den Mieter; Anforderungen an die Abrechnung des Wasserverbrauchs und der Kosten der Abwasserbeseitigung

1. Hat der Mieter auf eine Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung erbracht und fordert er danach seine Vorauszahlungen zurück, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abrechnung inhaltlich unrichtig ist. 2. Zur formellen Wirksamkeit der Abrechnungspositionen "Wasserverbrauchskosten" und "Kosten der Abwasserbeseitigung incl. Niederschlagswasser".

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juli 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 579,89 EUR zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 85% und die Beklagte zu 15%; die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 812;

Gründe:

A.