BGH - Urteil vom 18.05.2005
VIII ZR 368/03
Normen:
BGB § 564b Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 (a.F.) § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1161
JZ 2006, 153
JuS 2005, 1038
MDR 2005, 1218
NJW 2005, 2395
NZM 2005, 580
WuM 2005, 521
ZGS 2005, 203
ZMR 2005, 702
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 21.11.2003
AG Mannheim,

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 368/03

DRsp Nr. 2005/10144

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

»Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 (a.F.) § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Kläger waren seit dem Jahre 1985 Mieter der Erdgeschoßwohnung im Hause W. in M., das im Eigentum der Eltern der Klägerin zu 2 und des Beklagten stand. Der damals noch ledige Beklagte bewohnte die im selben Haus gelegene Souterrainwohnung. Im Herbst 1998 übertrugen die Eltern das Eigentum an dem Hausgrundstück auf den Beklagten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 kündigte der Beklagte das mit den Klägern bestehende Mietverhältnis zum 31. Dezember 1999 mit der Begründung, er wolle "in die größere, hellere und trockenere Wohnung im Erdgeschoß einziehen". Die Kläger räumten die Wohnung und mieteten ab 1. September 1999 eine andere Wohnung zu einer höheren Miete.