BGH - Urteil vom 15.04.2008
X ZR 126/06
Normen:
BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1586
BGHReport 2008, 997
BGHZ 176, 140
DAR 2008, 520
DB 2008, 1913
DNotZ 2008, 763
MDR 2008, 1147
NJW 2008, 2250
VersR 2008, 1508
WM 2008, 1417
WuM 2008, 395
ZIP 2008, 1877
ZfBR 2008, 663
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 306/05
AG Ludwigsburg, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1931/05

Darlegungs- und Beweislast für die Vorformulierung von Vertragsklauseln

BGH, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen X ZR 126/06

DRsp Nr. 2008/12134

Darlegungs- und Beweislast für die Vorformulierung von Vertragsklauseln

»Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.«

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement" bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erworben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist geschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 2.237,76 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.