dd) Ausnahmen von der Kappungsgrenze

Autor: Emmert

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§ 558 Abs. 4 BGB enthält eine Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung der Kappungsgrenze beim Übergang vom preisgebundenen in den preisfreien Wohnungsbau. Hiernach braucht der Vermieter die Kappungsgrenze nicht zu beachten, wenn der Mieter bis zum Wegfall der Preisbindung zur Zahlung einer sogenannten Fehlbelegungsabgabe (s.u. § 15 Rdn. 68 ff.) verpflichtet war und die Mieterhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Fehlbelegungsabgabe nicht übersteigt, § 558 Abs. 4 Nr. 1, 2 BGB. Absolute Grenze bleibt aber auch hier die ortsübliche Vergleichsmiete. Der fehlbelegungsabgabenpflichtige Mieter ist insoweit nicht schutzbedürftig, da er durch die Zahlung der ortsüblichen Vergleichsmiete regelmäßig nicht stärker belastet wird, als er es während der Preisbindung durch die Zahlung der Kostenmiete zzgl. der Fehlbelegungsabgabe wurde.40)

Der zeitliche Anwendungsbereich des § 558 Abs. 4 BGB ist nicht auf die erste Mieterhöhung nach Ablauf der Preisbindung beschränkt, vielmehr gilt die Vorschrift so lange, bis die gezahlte Miete die Summe aus ehedem gezahlter Kostenmiete zzgl. Fehlbelegungsabgabe erreicht hat.41)

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