Autor: Griebel |
Der Zwangsverwalter ist gehalten, auch einen zugunsten des Mieters ermittelten Guthabensaldo auszugleichen, und zwar unabhängig davon, ob der Zwangsverwalter die noch vom vermietenden Schuldner vereinnahmten Nebenkostenvorauszahlungen erhalten hat.7) Deshalb hat der Zwangsverwalter insgesamt auch über die Nebenkosten abzurechnen, die vor seiner Bestellung lagen.
Praxistipp:Diese Rechtsprechung findet aber auf zum Zeitpunkt der Beschlagnahme beendete Mietverhältnisse keine Anwendung.8) Wenn die Abrechnung mehr als ein Jahr vor der Anordnung der Zwangsverwaltung erstellt worden ist, entfällt gleichfalls die Haftung (s.o. § 46 Rdn. 49).9) |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|