a) Bestehender Mietvertrag

Autor: Griebel

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Der Mietvertrag darf vor der Beschlagnahme nicht beendet worden sein. Allerdings hat der Zwangsverwalter noch die Verpflichtung, die beendeten Mietverhältnisse ordnungsgemäß abzuwickeln, wie beispielsweise Herausgabeansprüche nach § 546 BGB geltend zu machen2)

oder Nachzahlungsansprüche von Mieten in den Grenzen des § 1123 BGB zu realisieren.3)

Auch an einen Mietvertrag, der lediglich die Bezahlung von Betriebs- und Nebenkosten vorsieht, ist der Zwangsverwalter gebunden.4)

Im Einzelfall mag die Abgrenzung allerdings schwierig sein.5) Jedoch können sich bei einer derartigen Vereinbarung eines Mietvertrags Anfechtungsrechte aus §§ 3, 4 AnfG ergeben.6) Dieses Anfechtungsrecht kann allerdings der Zwangsverwalter nicht geltend machen.