KG - Beschluss vom 24.01.2002
8 W 407/01
Normen:
ZPO § 97 § 91 a ; BGB § 558 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 109
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 278/01

Die vollständige Besitzübertragung der Mietsache setzt die Rückgabe sämtlicher Schlüssel voraus

KG, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 8 W 407/01

DRsp Nr. 2002/5409

Die vollständige Besitzübertragung der Mietsache setzt die Rückgabe sämtlicher Schlüssel voraus

Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter erfordert zur vollständigen Besitzübertragung in der Regel die Rückgabe sämtlicher Schlüssel.

Normenkette:

ZPO § 97 § 91 a ; BGB § 558 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Räumungs- und Herausgabeklage der Klägerin bis zur Rückgabe des weiteren (dritten) Schlüssels für die Ladenräume am 10. Juli 2001 und damit zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage begründet war. Dementsprechend sind dem Beklagten zu Recht gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.