Die in rechter Form und Frist angebrachte, auch sonst statthafte Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung der Widerklage stattgegeben. Die Kammer tritt insoweit den in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Gründen des Amtsgerichts bei und verweist insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf diese.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt die Kammer folgende Erwägungen, die allerdings bereits Niederschlag in der angefochtenen Entscheidung gefunden haben:
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