AG Bremen - Urteil vom 29.08.2012
28 C 35/2012
Normen:
WEG § 22 Abs. 1; BGB § 554a;
Fundstellen:
ZMR 2012, 997

Duldungspflichten der übrigen Wohnungseigentümer hinsichtlich bauliche Änderungen zwecks Gewährleistung der Barrierefreiheit

AG Bremen, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 28 C 35/2012

DRsp Nr. 2013/8653

Duldungspflichten der übrigen Wohnungseigentümer hinsichtlich bauliche Änderungen zwecks Gewährleistung der Barrierefreiheit

1. Auch im Bereich des Wohnungseigentums ist der Anspruch auf barrierefreien Zugang, der im Mietrecht mit § 554a BGB nach Interessenabwägung ausdrücklich aufgenommen wurde, zu gewährleisten. Die übrigen Miteigentümer müssen daher bauliche Änderungen, die die Barrierefreiheit gewährleisten, jedenfalls dann dulden, wenn sie sowohl optisch wie auch hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten nur eine unwesentliche Änderung nach sich ziehen.2. Bei der Anbringung eines zweiten Treppengeländers handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Diese kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn sie Sicherheit im Verhältnis von sieben zu sechs des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf € 1.200,00.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1; BGB § 554a;

Tatbestand