Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn sie Sicherheit im Verhältnis von sieben zu sechs des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf € 1.200,00.
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