OLG Celle - Beschluß vom 30.01.1996
2 UH 1/96
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535 § 536 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 169
OLGReport-Celle 1996, 73
WuM 1996, 202
ZMR 1996, 259
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 197/95
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 202/95

Durchführung von Schönheitsreparaturen, Grund der Abnutzung

OLG Celle, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 2 UH 1/96

DRsp Nr. 1996/19772

Durchführung von Schönheitsreparaturen, Grund der Abnutzung

»Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung durchzuführen, wobei die Schönheitsreparaturen üblicherweise als erforderlich anzusehen sind, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind, wirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert und der Vermieter zu einer Renovierung auch nicht verpflichtet war?«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535 § 536 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I. Die Kläger begehren als Eigentümer des Mehrfamilienwohnhauses Straße 2 in von der Beklagten als Mieterin Schadensersatz, insbesondere wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Die Beklagte mietete unter ihrem damaligen Familiennamen mit schriftlichem Vertrag vom 24. April 1989 die im 7. Obergeschoß Mitte links des Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung an und unterzeichnete am 28. April 1989 ein Wohnungsübergabeprotokoll, in dem sie u. a. bestätigte, die Wohnung "wie besichtigt" übernommen zu haben.

Die Mietvertragsparteien verwendeten das Formular "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum". Die formularmäßige Bestimmung des § 15 (Instandhaltung der Mieträume) lautet auszugsweise wie folgt:

"...