OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 26.05.2010
5 U 288/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536a; BGB § 539; ZPO § 887; BGB § 264;
Fundstellen:
MietRB 2011, 11-12
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 220/08

Durchsetzbarkeit einer Renovierungsverpflichtung des Mieters

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 5 U 288/10

DRsp Nr. 2010/20358

Durchsetzbarkeit einer Renovierungsverpflichtung des Mieters

Hat der Mieter vertraglich ein auf verschiedenen Wegen erreichbares Leistungsergebnis herbeizuführen und sein Wahlrecht nach Auffassung des Vermieters nicht zielgerichtet umgesetzt, kann der Vermieter nach § 264 BGB i.V.m. § 887 ZPO vorgehen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Vermieter dagegen nicht zu.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17.02.2010, Az. 5 O 220/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Vorrangig sollte allerdings eine vergleichsweise Regelung angestrebt werden, weil die Dinge in einem größeren Rahmen gesehen werden müssen. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken: