e) Räumungsvollstreckung aufgrund von § 148 InsO?

Autor: Griebel

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Der Insolvenzverwalter darf die Mietwohnung nicht zugunsten der Masse in Besitz nehmen,10)

da er letztlich zwingend logisch deren Nutzung nicht für die Masse beanspruchen kann.11)

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Deshalb ist der Insolvenzverwalter zum Schutz der Masse auch nicht verpflichtet, Gebrauch von § 148 InsO zu machen, sofern er bei Verfahrenseröffnung ein beendetes Mietverhältnis vorfindet, die Räumung aber noch nicht vollzogen wurde. Somit ist der Insolvenzverwalter dem berechtigten Vermieter gegenüber nicht verpflichtet, die Mietwohnung vor Schaden zu bewahren, weshalb eine Haftung nach § 60 InsO nicht möglich ist, denn ein Aussonderungsrecht ist mangels Massebefangenheit nicht gegeben.12)


10)

Vgl. Eckert, ZVI 2006, 133, 134.

11)

Vgl. MK-InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 148 Rdn. 12. Für die Anwendung von § 148 InsO ist kein Raum, BGH, Urt. v. 19.06.2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580; a.A. Holzer in Kübler/Prütting/Bork, § 148 Rdn. 17; zur Anwendung des § 765a ZPO vgl. , Beschl. v. 16.10.2008 - , NJW 2009, .