Autor: Emmert |
Der Vermieter kommt seiner Begründungspflicht nicht nach, wenn er nur allgemein erklärt, dass sich die geforderte Miete aus dem einschlägigen Mietspiegel ergibt oder gar nur kommentarlos darauf verweist. In diesem Fall ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.72) Vielmehr muss das Mieterhöhungsverlangen erkennen lassen, wie der Vermieter die Wohnung in den Mietspiegel einordnet.
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