Autor: Emmert |
Vor seiner Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist hat das Gericht unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens26) eine Interessenabwägung vorzunehmen. Aus § 721 ZPO ergibt sich gerade kein allgemeiner Grundsatz, wonach das befristete Bestandsinteresse des Mieters generell höher zu bewerten ist als das Erlangungsinteresse des Vermieters.27)
Praxistipp:Trägt der Vermieter hierzu nichts vor, so wird regelmäßig eine Räumungsfrist zu gewähren sein.28) Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass § 721 ZPO neben dem Schutz des Mieters auch dem Interesse der Allgemeinheit dient, einer eventuell drohenden Obdachlosigkeit entgegenzuwirken.29) |
Berücksichtigenswerte Vermieterinteressen sind z.B.:
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