ee) Mischungsverhältnis von Neuvertragsmieten und geänderten Bestandsmieten

Autor: Emmert

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Gemäß § 558 Abs. 2 BGB sind sowohl die in den vergangenen sechs Jahren vor Zugang der Mieterhöhung bei Neuabschlüssen vereinbarten Mieten wie auch die in diesem Zeitraum geänderten Bestandsmieten zu berücksichtigen. Strittig ist, in welchem Verhältnis beide Varianten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen sind.17)

Nach richtiger Auffassung sind Neuvertragsmieten und geänderte Bestandsmieten in einem ihr tatsächliches Vorkommen auf dem Markt repräsentativ widerspiegelnden Verhältnis der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde zu legen.18) Im Prozess obliegt es dem Tatrichter, auf ein angemessenes Verhältnis von Neuvermietungen und Bestandsmietenänderungen zu achten.19) Lassen sich Besonderheiten bei der Verteilung der Vergleichsmieten - etwa in Form einer auffälligen Häufung der Vergleichsmieten um einen kleinen Wert herum - nicht feststellen, kann es angemessen sein, auf den arithmetischen Mittelwert abzustellen.20)

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