BVerfG - Beschluß vom 16.07.1997
1 BvR 860/97
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 105a
BVerfG, HdM Nr. 116
WuM 1998, 13
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 247/92

Effektiver Rechtsschutz; Mieterhöhung; Sachverständigengutachten; Offenlegung der Befundtatsachen

BVerfG, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 860/97

DRsp Nr. 1998/1706

Effektiver Rechtsschutz; Mieterhöhung; Sachverständigengutachten; Offenlegung der Befundtatsachen

Soweit eine Offenlegung der Befundtatsachen aus anerkennenswerten Gründen unterbleibt und auf eine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweispflichtigen Partei dennoch nicht verzichtet werden kann, kann für ein Gutachten je nach den Umständen des Falles die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben (BVerfGE 91, 176 = BVerfG, HdM Nr. 87).

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer greifen ein Berufungsurteil in einem Mieterhöhungsverfahren an, weil die Befundtatsachen des vom Gericht zugrundegelegten Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete nicht vollständig offengelegt worden seien. Das Verfahren war bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens 1 BvR 1398/93, in dem das BVerfG das vorausgegangene Berufungsurteil aufgehoben hatte (vgl. BVerfGE 91, 176, 177 = WuM 1994, 661).