Die Beschwerdeführer greifen ein Berufungsurteil in einem Mieterhöhungsverfahren an, weil die Befundtatsachen des vom Gericht zugrundegelegten Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete nicht vollständig offengelegt worden seien. Das Verfahren war bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens 1 BvR 1398/93, in dem das BVerfG das vorausgegangene Berufungsurteil aufgehoben hatte (vgl. BVerfGE 91, 176, 177 = WuM 1994, 661).
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