BGH - Urteil vom 23.05.2007
VIII ZR 122/06
Normen:
BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1013
DNotZ 2008, 107
DStR 2007, 1545
FamRZ 2007, 1632
MDR 2007, 1304
MietRB 2007, 259
NJW 2008, 144
NJW-RR 2007, 1460
NZG 2007, 701
NZM 2007, 639
WuM 2007, 457
ZIP 2007, 1665
ZfIR 2007, 651
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 308/05
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 29/04

Eigenbedarf einer KG an Wohnraum

BGH, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 122/06

DRsp Nr. 2007/14148

Eigenbedarf einer KG an Wohnraum

»a) Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in Betracht.b) Ein berechtigtes Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist. Dies gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementärin der KG (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 113/06).«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist seit 1996 Mieterin einer Wohnung in B.. Vermieterin war die B.-AG, die auf dem rund 10.000 m² großen Gelände bis 1996 ein Umspannwerk betrieb.

Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2001. Unter der Bezeichnung "m. Umspannwerk B. " vermietet sie dort Gewerbeflächen, unter anderem eine Veranstaltungshalle. Ein Teil der vorhandenen Büroräume steht leer.