Der Beklagte ist seit 1985 Mieter einer Wohnung in B.. Vermieterin war die B.-AG, in deren Dienst der Beklagte stand. Die B.-AG betrieb auf dem rund 10.000 m² großen Gelände bis 1996 ein Umspannwerk.
Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2001. Unter der Bezeichnung "m. Umspannwerk B. " vermietet sie dort Gewerbeflächen, unter anderem eine Veranstaltungshalle. Ein Teil der vorhandenen Büroräume steht leer.
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