BGH - Urteil vom 23.05.2007
VIII ZR 113/06
Normen:
BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1014
DB 2007, 2481
NJW-RR 2007, 1516
NZM 2007, 681
WuM 2007, 459
ZMR 2007, 767
ZfIR 2007, 734
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 393/05
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 213/05

Inanspruchnahme von Eigenbedarf von Wohnraum durch eine Kommanditgesellschaft

BGH, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 113/06

DRsp Nr. 2007/14602

Inanspruchnahme von Eigenbedarf von Wohnraum durch eine Kommanditgesellschaft

»a) Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in Betracht.b) Ein berechtigtes Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06).«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist seit 1985 Mieter einer Wohnung in B.. Vermieterin war die B.-AG, in deren Dienst der Beklagte stand. Die B.-AG betrieb auf dem rund 10.000 m² großen Gelände bis 1996 ein Umspannwerk.

Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 2001. Unter der Bezeichnung "m. Umspannwerk B. " vermietet sie dort Gewerbeflächen, unter anderem eine Veranstaltungshalle. Ein Teil der vorhandenen Büroräume steht leer.