OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2000
24 U 171/99
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 Nr. 1 § 539 § 273 § 320 ; PV § 3 ; MV § 4 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 266
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 92/99

Einbehalt des Pachtzinses wegen Mängeln bei Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 24 U 171/99

DRsp Nr. 2001/12928

Einbehalt des Pachtzinses wegen Mängeln bei Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts

Durch den mietvertraglichen Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts wird lediglich das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB, nicht aber das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 Nr. 1 § 539 § 273 § 320 ; PV § 3 ; MV § 4 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht es unterlassen, den Beklagten zur Räumung der gepachteten/gemieteten Räume zu verurteilen. Der Kläger durfte die Verträge vom 09. Juli 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB außerordentlich kündigen. Da der Beklagte inzwischen geräumt hat, ist der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers für erledigt zu erklären.

1.

Der Beklagte war im November 1998 mit einem erheblichen Teil der Miet-/Pachtzinsen über zwei Termine in Verzug (§ 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).